[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-41a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275060,"§ 41a","41a","Nachbetreuung","Hilfe für junge Volljährige","(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.\n(2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.","SGB_8 - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige - Hilfe für junge Volljährige - § 41a Nachbetreuung\n\n(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.\n(2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Vierter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,27,31],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"§ 41","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Krankenhilfe","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen","39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42a","Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise","42a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42b","Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher","42b",[],false]