[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275109,"§ 78","78","Arbeitsgemeinschaften","Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit","Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.","SGB_8 - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit - § 78 Arbeitsgemeinschaften\n\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 77","Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen","77",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 76","Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben","76",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 75","Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe","75",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 78a","Anwendungsbereich","78a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 78b","Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts","78b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 78c","Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen","78c",[],false]