[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-87b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275133,"§ 87b","87b","Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren","Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben","(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3 entsprechend.\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.","SGB_8 - Örtliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben - § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\n\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3 entsprechend.\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87a","Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung","87a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86d","Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden","86d",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 87c","Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58","87c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87d","Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen","87d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 87e","Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung","87e",[],false]