[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275137,"§ 88","88","Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland","(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.","SGB_8 - Örtliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland - § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\n\n(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.",{"abschnitt":20,"unterabschnitt":21},"Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 87e","Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung","87e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 87d","Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen","87d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 87c","Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58","87c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 88a","Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche","88a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 89","Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt","89",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 89a","Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege","89a",[],false]