[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275139,"§ 89","89","Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt","Kostenerstattung","Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.","SGB_8 - Kostenerstattung - § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\n\nIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 88a","Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche","88a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 88","Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland","88",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 87e","Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung","87e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 89a","Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege","89a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 89b","Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen","89b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 89c","Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung","89c",[],false]