[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-140":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275314,"§ 140","140","Einsatz des Vermögens","Einkommen und Vermögen","(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.\n(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.\n(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.","SGB_9 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) - Einkommen und Vermögen - § 140 Einsatz des Vermögens\n\n(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.\n(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.\n(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 9",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 139","Begriff des Vermögens","139",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 138","Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen","138",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 137","Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen","137",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 141","Übergang von Ansprüchen","141",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 142","Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen","142",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 143","Bundesstatistik","143",[],false]