[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-165":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275342,"§ 165","165","Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber","Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen","Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.","SGB_9 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen - § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber\n\nDie Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 164","Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen","164",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 163","Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern","163",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 162","Verordnungsermächtigungen","162",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 166","Inklusionsvereinbarung","166",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 167","Prävention","167",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 168","Erfordernis der Zustimmung","168",[],false]