[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-224":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275404,"§ 224","224","Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand","Werkstätten für behinderte Menschen","(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.","SGB_9 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - Werkstätten für behinderte Menschen - § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand\n\n(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 12",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 223","Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe","223",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 222","Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte","222",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 221","Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen","221",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 225","Anerkennungsverfahren","225",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 226","Blindenwerkstätten","226",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 227","Verordnungsermächtigungen","227",[],false]