[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-225":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275405,"§ 225","225","Anerkennungsverfahren","Werkstätten für behinderte Menschen","Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.","SGB_9 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - Werkstätten für behinderte Menschen - § 225 Anerkennungsverfahren\n\nWerkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 12",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 224","Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand","224",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 223","Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe","223",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 222","Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte","222",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 226","Blindenwerkstätten","226",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 227","Verordnungsermächtigungen","227",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 228","Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle","228",[],false]