[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-232":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275413,"§ 232","232","Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr","Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr","(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.\n(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: 1.der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,\n2.der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.\nDer Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: .§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.","SGB_9 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr - § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\n\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.\n(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: 1.der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,\n2.der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.\nDer Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: .§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 13",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 231","Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr","231",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 230","Nah- und Fernverkehr","230",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 229","Persönliche Voraussetzungen","229",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 233","Erstattungsverfahren","233",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 234","Kostentragung","234",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 235","Einnahmen aus Wertmarken","235",[],false]