[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275225,"§ 52","52","Rechtsstellung der Teilnehmenden","Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.","SGB_9 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen - Beratung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden\n\nWerden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 10",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 51","Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation","51",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 50","Leistungen an Arbeitgeber","50",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 49","Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung","49",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 53","Dauer von Leistungen","53",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 54","Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit","54",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 55","Unterstützte Beschäftigung","55",[],false]