[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_9-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_9","Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_9_2018\u002Fxml.zip",1275257,"§ 83","83","Leistungen zur Mobilität","Soziale Teilhabe","(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1.Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und\n2.Leistungen für ein Kraftfahrzeug.\n(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,\n2.für die erforderliche Zusatzausstattung,\n3.zur Erlangung der Fahrerlaubnis,\n4.zur Instandhaltung und\n5.für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.\nDie Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.\n(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.","SGB_9 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen - Beratung - Soziale Teilhabe - § 83 Leistungen zur Mobilität\n\n(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1.Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und\n2.Leistungen für ein Kraftfahrzeug.\n(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,\n2.für die erforderliche Zusatzausstattung,\n3.zur Erlangung der Fahrerlaubnis,\n4.zur Instandhaltung und\n5.für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.\nDie Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.\n(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Kapitel 13",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 82","Leistungen zur Förderung der Verständigung","82",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 81","Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten","81",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 80","Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie","80",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 84","Hilfsmittel","84",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 85","Klagerecht der Verbände","85",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 86","Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen","86",[],false]