[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275704,"§ 14","14","Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit","Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst","(1) Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu sind ihr anzubieten: 1.Personalgespräche,\n2.Angebote zur Fort- und Weiterbildung,\n3.Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder\n4.andere geeignete Maßnahmen.\nDie Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.\n(2) Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.","SGLEIG_2024 - Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst - § 14 Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit\n\n(1) Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu sind ihr anzubieten: 1.Personalgespräche,\n2.Angebote zur Fort- und Weiterbildung,\n3.Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder\n4.andere geeignete Maßnahmen.\nDie Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.\n(2) Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Dienstliche Rahmenbedingungen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Angebote von Betreuungsmöglichkeiten","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen","17",[],false]