[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275716,"§ 26","26","Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen","Wahlbereich und Wahlberechtigung","Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und\n2.die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Wahl - Wahlbereich und Wahlberechtigung - § 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und\n2.die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 25","Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung","25",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 24","Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte","24",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 23","Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen","23",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 27","Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen","27",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 28","Ausschluss doppelter Wahlberechtigung","28",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 29","Wahlgrundsätze","29",[],false]