[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275720,"§ 30","30","Amtszeit","Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung","(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.\n(2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Wahl - Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung - § 30 Amtszeit\n\n(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.\n(2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 29","Wahlgrundsätze","29",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 28","Ausschluss doppelter Wahlberechtigung","28",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 27","Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen","27",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 31","Bestellung","31",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 32","Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung","32",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 33","Anzahl der Stellvertreterinnen","33",[],false]