[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275729,"§ 39","39","Eingliederung einer Dienststelle","Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen","(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.\n(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Wahl - Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen - § 39 Eingliederung einer Dienststelle\n\n(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.\n(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 38","Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen","38",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 37","Aufstellung einer Dienststelle","37",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 36","Verordnungsermächtigung","36",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 40","Aufspaltung einer Dienststelle","40",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 41","Umbenennung einer Dienststelle","41",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 42","Rechtsstellung","42",[],false]