[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275730,"§ 40","40","Aufspaltung einer Dienststelle","Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen","(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.\n(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Wahl - Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen - § 40 Aufspaltung einer Dienststelle\n\n(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.\n(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39","Eingliederung einer Dienststelle","39",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 38","Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen","38",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 37","Aufstellung einer Dienststelle","37",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 41","Umbenennung einer Dienststelle","41",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 42","Rechtsstellung","42",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 43","Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern","43",[],false]