[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275741,"§ 51","51","Grundlagen der Einbindung","Aufgaben und Einbindung","(1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn 1.die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und\n2.die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.\n(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.\n(3) Die Einbindung erfolgt in Form 1.der Information und\n2.der Mitwirkung.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Aufgaben und Einbindung - § 51 Grundlagen der Einbindung\n\n(1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn 1.die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und\n2.die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.\n(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.\n(3) Die Einbindung erfolgt in Form 1.der Information und\n2.der Mitwirkung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Zusammenarbeit in der Dienststelle","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Aufgaben","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52","Informationsanspruch","52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 53","Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren","53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 54","Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen","54",[],false]