[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgleig_2024-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgleig_2024","Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgleig_2024\u002Fxml.zip",1275745,"§ 55","55","Mitwirkungsrecht","Aufgaben und Einbindung","(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.\n(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.\n(3) Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.\n(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.\n(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.\n(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies 1.bei der Abgabe des Votums verlangt oder\n2.spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.\nDie Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.","SGLEIG_2024 - Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten - Aufgaben und Einbindung - § 55 Mitwirkungsrecht\n\n(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.\n(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.\n(3) Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.\n(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.\n(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.\n(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies 1.bei der Abgabe des Votums verlangt oder\n2.spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.\nDie Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Informationsanspruch","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Einbindung durch Stufenbeteiligung","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien","58",[],false]