[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-shkamausbv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"shkamausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fshkamausbv\u002Fxml.zip",1275782,"§ 13","13","Prüfungsbereich Arbeitsplanung","Abschluss- oder Gesellenprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.eine Aufgabenanalyse durchzuführen,\n2.die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anlagen notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Regeln auszuwählen,\n3.Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und unter Berücksichtigung von qualitätssichernden Maßnahmen zu planen und\n4.Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen.\n(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","SHKAMAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - § 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung\n\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.eine Aufgabenanalyse durchzuführen,\n2.die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anlagen notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Regeln auszuwählen,\n3.Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und unter Berücksichtigung von qualitätssichernden Maßnahmen zu planen und\n4.Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen.\n(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Prüfungsbereich Kundenauftrag","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Prüfungsbereiche von Teil 2","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Inhalt von Teil 2","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","16",[],false]