[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-shkamausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"shkamausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fshkamausbv\u002Fxml.zip",1275785,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","Abschluss- oder Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Versorgungstechnik mit\t30 Prozent,\n2.Kundenauftrag mit\t35 Prozent,\n3.Arbeitsplanung mit\t15 Prozent,\n4.Systemanalyse und Instandhaltung mit\t10 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","SHKAMAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Versorgungstechnik mit\t30 Prozent,\n2.Kundenauftrag mit\t35 Prozent,\n3.Arbeitsplanung mit\t15 Prozent,\n4.Systemanalyse und Instandhaltung mit\t10 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich Arbeitsplanung","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","18",[],false]