[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sichlvfinv_2016-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sichlvfinv_2016","Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsichlvfinv_2016\u002Fxml.zip",1275823,"§ 10","10","Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds",null,"(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.\n(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.","SICHLVFINV_2016 - § 10 Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds\n\n(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.\n(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Verwendung des Sicherungsvermögens","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Ergebnisse des Sicherungsfonds","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Erhebung der Beiträge","7",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Übergangsvorschrift","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Inkrafttreten","12",[],false]