[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-siebdrausbv_2011-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"siebdrausbv_2011","Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-04-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsiebdrausbv_2011\u002Fxml.zip",1275838,"§ 8","8","Gewichtungs- und Bestehensregelung",null,"(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Siebdruckproduktion\t\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation\t\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Prozesstechnologie\t\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t\t10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","SIEBDRAUSBV_2011 - § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Siebdruckproduktion\t\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation\t\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Prozesstechnologie\t\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t\t10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Abschlussprüfung, Gesellenprüfung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Zwischenprüfung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zusatzqualifikation","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Prüfung der Zusatzqualifikation","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","11",[],false]