[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-skpersstruktanpg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"skpersstruktanpg","Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fskpersstruktanpg\u002Fxml.zip",1275906,"§ 2","2","Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze","Dienstrecht","(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,\n2.eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,\n3.sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und\n4.die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;\nstellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.\n(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.\n(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.\n(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.","SKPERSSTRUKTANPG - Dienstrecht - § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze\n\n(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,\n2.eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,\n3.sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und\n4.die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;\nstellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. 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Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze.\n2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.","2018-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900067.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 – 1 WB 9\u002F14",null,"Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze gemäß § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) vom 21. Juli 2012 ist keine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG, zu der auf Antrag des betroffenen Soldaten die Vertrauensperson angehört werden soll.","2014-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020219.zip",false]