[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-skpersstruktanpg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"skpersstruktanpg","Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fskpersstruktanpg\u002Fxml.zip",1275912,"§ 8","8","Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses","Versorgung","Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.","SKPERSSTRUKTANPG - Versorgung - § 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses\n\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Freistellung vom militärischen Dienst","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Evaluation","11",[],false]