[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772005,"§ 14","14","Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter","Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere","(1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.\nDie Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere - § 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter\n\n(1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.\nDie Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Beförderung der Mannschaften","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Einstellung mit einem höheren Dienstgrad","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter","17",[],false]