[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772014,"§ 23","23","Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter","Truppendienst","(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.\n(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Truppendienst - § 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\n\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.\n(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Beförderung der Feldwebel","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Beförderung der Offizierinnen und Offiziere","26",[],false]