[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772015,"§ 24","24","Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter","Truppendienst","(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Truppendienst - § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\n\n(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Beförderung der Offizierinnen und Offiziere","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes","27",[],false]