[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772020,"§ 29","29","Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter","Sanitätsdienst","(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Sanitätsdienst - § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter\n\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Beförderung der Offizierinnen und Offiziere","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes","32",[],false]