[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772028,"§ 37","37","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes","Militärmusikdienst","(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen 1.Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,\n2.Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und\n3.Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr 1.Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,\n2.Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,\n3.Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,\n4.Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).\n(3) § 34 gilt entsprechend.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Militärmusikdienst - § 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes\n\n(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen 1.Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,\n2.Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und\n3.Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr 1.Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,\n2.Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,\n3.Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,\n4.Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).\n(3) § 34 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier","40",[],false]