[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772029,"§ 38","38","Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter","Geoinformationsdienst der Bundeswehr","(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer 1.die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und\n2.sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Geoinformationsdienst der Bundeswehr - § 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter\n\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer 1.die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und\n2.sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere","41",[],false]