[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772030,"§ 39","39","Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter","Geoinformationsdienst der Bundeswehr","(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Geoinformationsdienst der Bundeswehr - § 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter\n\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.zum Gefreiten nach drei Monaten,\n2.zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3.zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n4.zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n5.zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n6.zum Leutnant nach 36 Monaten.\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr","42",[],false]