[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772033,"§ 42","42","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr","Geoinformationsdienst der Bundeswehr","(1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen 1.Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,\n2.Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und\n3.Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr 1.Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,\n2.Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,\n3.Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und\n4.Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).\n(3) § 39 gilt entsprechend.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Geoinformationsdienst der Bundeswehr - § 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr\n\n(1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen 1.Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,\n2.Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und\n3.Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr 1.Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,\n2.Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,\n3.Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und\n4.Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).\n(3) § 39 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes","45",[],false]