[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-slv_2021-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"slv_2021","Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fslv_2021\u002Fxml.zip",3772034,"§ 43","43","Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter","Militärfachlicher Dienst","(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.","SLV_2021 - Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Militärfachlicher Dienst - § 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\n\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes","46",[],false]