[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-smvergv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"smvergv","Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsmvergv\u002Fxml.zip",1275976,"§ 5","5","Ausschluss des Anspruchs",null,"(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1.einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,\n2.Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n3.einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist: 1.Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,\n2.Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder\n3.dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.","SMVERGV - § 5 Ausschluss des Anspruchs\n\n(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1.einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,\n2.Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n3.einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist: 1.Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,\n2.Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder\n3.dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Ermittlung des Anspruchs","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Inkrafttreten","6",[],false]