[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soenergiev-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soenergiev","Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoenergiev\u002Fxml.zip",1275996,"§ 6","6","Bekanntmachung der Ausschreibungen",null,"Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\n3.die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,\n4.die Anforderungen an Gebote nach § 8,\n5.die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,\n6.einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,\n7.einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.","SOENERGIEV - § 6 Bekanntmachung der Ausschreibungen\n\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\n3.die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,\n4.die Anforderungen an Gebote nach § 8,\n5.die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,\n6.einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,\n7.einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Ausschreibungsverfahren","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Gegenstand der Ausschreibungen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Sicherheit","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Anforderungen an Gebote","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Bewertung der Gebote, Kriterien","9",[],false]