[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sokasig_2-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sokasig_2","Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsokasig_2\u002Fxml.zip",1276407,"§ 17","17","Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk","Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk","(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.","SOKASIG_2 - Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk - § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk\n\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. 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Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. 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