[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sokasig_2-anlage-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sokasig_2","Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsokasig_2\u002Fxml.zip",1276547,"Anlage 23","anlage-23","(zu § 7 Absatz 2)",null,"(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.\nI Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 140 - 142)\n§ 1Geltungsbereich1.\nRäumlich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n2.\nBetrieblich:\nAlle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.\n3.\nPersönlich:\nAlle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\n§ 2LohnausgleichskasseDie als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13.\nMonatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern.\nDie Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.\n§ 3Vollanspruch1.\nJeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30.\nNovember des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13.\nMonatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i.\nS. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).\n2.\nUnterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30.\nNovember besteht.\n3.\nGrundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.\n§ 4Höhe des AnspruchsDie Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13.\nMonatseinkommens beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache.\nDie Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.\n§ 5Fälligkeit und AuszahlungDie Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.\n§ 6Teilansprüche1.\nArbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30.\nNovember mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1\u002F12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat.\nAls Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand.\nSamstage gelten nicht als Arbeitstage.\n2.\nDem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z.\nB. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1\u002F12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.\nDer Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.\n3.\nSofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.\n4.\nEin Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30.\nNovember bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12\u002F12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.\nDer Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.\n§ 7AnspruchsminderungSelbstverschuldete Fehltage, z.\nB. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1\u002F120.\n§ 8Berechnungsbasis1.\nBerechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.\n2.\nSteht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.\n3.\nDie Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.\n§ 9TeilzeitbeschäftigungIst die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.\nDies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.\n§ 10AnrechenbarkeitDer Anspruch auf einen Teil eines vollen 13.\nMonatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13.\nMonatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.\nEine Anrechnung des Beitrages zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.\n§ 11Verfahren1.\nDie Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks.\nDer Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5 % in den alten Bundesländern und 3,15 % im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen.\nAb dem 1.\nJanuar 2015 beträgt der Beitrag monatlich 3,7 % in den alten Bundesländern und 3,35 % im Beitrittsgebiet.\n2.\nDie Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.\nDie Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13.\nMonatseinkommens an die Arbeitgeber und die Verwendung des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Altersversorgung werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.\n3.\nDie Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Satz 2 erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mit Sitz in Wiesbaden.\nDas Nähere regelt der Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.\n§ 12Erstattung von SozialaufwendungenDer Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13.\nMonatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks.\nDie Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.\n§ 13LehrlingeFür Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.\n§ 14VerfallfristenAbweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.\nDer Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt in zwei Jahren.\nDie Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist.\nDie Bestimmungen des § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten insoweit nicht.\n§ 15Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.\n§ 16Laufdauer1.\nDieser Tarifvertrag tritt am 1.\nJuli 1992 in Kraft.\nEr ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31.\nDezember 1993.\n2.\nIst dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.","SOKASIG_2 - Anlage 23 (zu § 7 Absatz 2) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.\nI Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 140 - 142)\n§ 1Geltungsbereich1.\nRäumlich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n2.\nBetrieblich:\nAlle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.\n3.\nPersönlich:\nAlle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\n§ 2LohnausgleichskasseDie als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13.\nMonatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern.\nDie Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.\n§ 3Vollanspruch1.\nJeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30.\nNovember des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13.\nMonatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i.\nS. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).\n2.\nUnterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30.\nNovember besteht.\n3.\nGrundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.\n§ 4Höhe des AnspruchsDie Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13.\nMonatseinkommens beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache.\nDie Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.\n§ 5Fälligkeit und AuszahlungDie Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.\n§ 6Teilansprüche1.\nArbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30.\nNovember mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1\u002F12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat.\nAls Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand.\nSamstage gelten nicht als Arbeitstage.\n2.\nDem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z.\nB. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1\u002F12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.\nDer Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.\n3.\nSofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.\n4.\nEin Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30.\nNovember bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12\u002F12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.\nDer Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.\n§ 7AnspruchsminderungSelbstverschuldete Fehltage, z.\nB. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1\u002F120.\n§ 8Berechnungsbasis1.\nBerechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.\n2.\nSteht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.\n3.\nDie Berechnung richtet sich 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