[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sokasig_2-anlage-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sokasig_2","Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsokasig_2\u002Fxml.zip",1276803,"Anlage 74","anlage-74","(zu § 26 Absatz 2)",null,"(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.\nI Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 434 - 436)\n§ 1Geltungsbereich1.\nRäumlich:\nDas Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.\n2.\nPersönlich:\na) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\nAusgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.\nAusgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.\nb) Alle Auszubildenden.\n3.\nFachlich:\na) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk\nAlle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen.\nWerden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder 1. bereits am 1.\nMai 1974 dort Mitglied war oder 2. nach dem 1.\nMai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder 3. nach dem 1.\nMai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben\nEin Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1.\nMai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1.\nMai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.\nb) Feuerfest- und Steinzeugindustrie\nAlle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.\nc) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke\n1.\nAlle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;\n2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;\n3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.\nd) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)\nAlle Betriebe, die Leichtbauplatten z.\nB. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.\ne) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen: Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie\nf) Sand- und Kies-Industrie\nBetriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.\ng) Muschelkalk- und Sandsteinindustrie\nh) Ziegelindustrie\nFür alle Ziegelwerke, d. h.\nBetriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.\ni) Recycling\nAlle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.\n§ 2VerfahrenIn Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29.\nApril 1970, in der Fassung vom 5.\nJuni 2001 (TVA) wird für jeden vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer bei Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zu einer Wehrübung folgendes Verfahren für die Zusatzversorgung in der Industrie der Steine und Erden sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern festgelegt:\nI.\n1.\nDie Lohn- bzw.\nBeitragsnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung ist abzuschließen und zu vermerken:\n„Einberufung zur Bundeswehr“.\nDies geschieht auf der Lohnnachweiskarte in Spalte 4.\n2.\nTeil B ist an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.\nII.\n1.\nNach Abschluss der Lohn- bzw.\nBeitragsnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, eine Beitragskarte (W) für die Zusatzversorgung anzulegen.\nSolange das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Wehrdienstes ruht, ist für den Arbeitnehmer am 1.\nJanuar eines jeden Kalenderjahres eine neue Beitragskarte (W) anzulegen.\nDie Beitragskarte (W) besteht aus zwei Teilen (A und B).\n2.\nDie Beitragskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.\n3.\nBei Beendigung des Wehrdienstes, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, wenn der Wehrdienst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil A – mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Dauer des Wehrdienstes mit genauen Daten und der Höhe des während dieser Zeit an die Kasse abgeführten Betrages.\nMit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.\n4.\nBei Beendigung des Wehrdienstes vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.\nBei Fortdauer des Wehrdienstes über den 31.\nDezember des Jahres hinaus hat der Arbeitgeber bis zum 15.\nFebruar den Teil B an die Kasse einzusenden und Teil A dem Arbeitnehmer zuzusenden.\nBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Teile A und B dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.\n5.\nDer Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer einen Beitrag von DM 60,– für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat DM 20,–, für jeden Werktag DM -,70 an die Kasse abzuführen.\nMit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.\nDer Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen ist unwirksam.\nStellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass dieser Betrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.\nDie Beiträge sind spätestens am 15. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das vorangegangene Vierteljahr zu Gunsten der Kasse einzuzahlen.\nWird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, so sind die Beträge monatlich, spätestens am 15. des nächsten Monats, zu zahlen.\nDer Kasse ist ebenfalls spätestens am 15. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres auf einem Formblatt die Zahl der im vorangegangenen Kalendervierteljahr zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer und die Dauer des Wehrdienstes zu melden.\nAuf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:\na) Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,\nb) Gesamtbetrag der für das vorangegangene Kalendervierteljahr fällig gewordenen Beträge.\nDas Formblatt ist zu unterschreiben.\n6.\nNach Entlassung aus dem Wehrdienst gelten für die Ausstellung der Lohn- bzw.\nBeitragsnachweiskarte des laufenden Kalendervierteljahres die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29.\nApril 1970, in der Fassung vom 5.\nJuni 2001.\nIII.\nSoweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.\n§ 3VertragsdauerDer Verfahrenstarifvertrag für die Wehrpflichtigen trat a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden der in § 1 Ziffer 3 a)-f) genannten Industrien am 1.\nOktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1.\nJanuar 1971 der Ziegelindustrie am 1.\nJanuar 1974 b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1.\nJanuar 1977 c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1.\nJanuar 1988 in Kraft.\nDieser Tarifvertrag tritt am 1.\nJuli 2001 in Kraft.\nEr kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31.\nDezember, erstmalig zum 31.\nDezember 2005, gekündigt werden.\nEs tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18.\nFebruar 1993 TR.Nr. 4-14-13.\nDie Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.","SOKASIG_2 - Anlage 74 (zu § 26 Absatz 2) [1\u002F3]\n\n(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.\nI Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 434 - 436)\n§ 1Geltungsbereich1.\nRäumlich:\nDas Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.\n2.\nPersönlich:\na) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\nAusgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.\nAusgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.\nb) Alle Auszubildenden.\n3.\nFachlich:\na) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk\nAlle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen.\nWerden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder 1. bereits am 1.\nMai 1974 dort Mitglied war oder 2. nach dem 1.\nMai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder 3. nach dem 1.\nMai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben\nEin Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1.\nMai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1.\nMai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.\nb) Feuerfest- und Steinzeugindustrie\nAlle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.\nc) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke\n1.\nAlle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;\n2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;\n3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.\nd) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)\nAlle Betriebe, die Leichtbauplatten z.\nB. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.\ne) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen: Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle 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