[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soldgg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soldgg","Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoldgg\u002Fxml.zip",1276867,"§ 11","11","Beschwerderecht","Rechte der in § 6 genannten Personen","(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienststellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Kameradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.\n(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benachteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mitzuteilen.","SOLDGG - Schutz vor Benachteiligung - Rechte der in § 6 genannten Personen - § 11 Beschwerderecht\n\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienststellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Kameradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.\n(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benachteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mitzuteilen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Entschädigung und Schadensersatz","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Maßregelungsverbot","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Mitgliedschaft in Vereinigungen","14",[],false]