[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soldgg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soldgg","Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoldgg\u002Fxml.zip",1276868,"§ 12","12","Entschädigung und Schadensersatz","Rechte der in § 6 genannten Personen","(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\n(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis begründet worden wäre.\n(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.\n(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.\n(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.","SOLDGG - Schutz vor Benachteiligung - Rechte der in § 6 genannten Personen - § 12 Entschädigung und Schadensersatz\n\n(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\n(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis begründet worden wäre.\n(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.\n(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.\n(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Beschwerderecht","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Maßregelungsverbot","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Mitgliedschaft in Vereinigungen","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Beweislast","15",[50,57,61,64,67],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 26.09.2024 – 1 WB 43.24","ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1WB43.24.0",null,"2024-09-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500732.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 47\u002F13","2014-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150006055.zip",{"title":62,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":63,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 39\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150006057.zip",{"title":65,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 38\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150006056.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":59,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 36\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C36.13.0","1. Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von (hier: aus dem Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht ergänzend anwendbar, wenn sowohl der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, als auch eine Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung gesetzlich geregelt sind (hier entschieden zu § 12 Abs. 3 SoldGG; wie Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 55).\n2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000\u002F78\u002FEG (juris: EGRL 78\u002F2000) auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500146.zip",false]