[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soldgg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soldgg","Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoldgg\u002Fxml.zip",1276869,"§ 13","13","Maßregelungsverbot","Rechte der in § 6 genannten Personen","(1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Personen berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) § 15 gilt entsprechend.","SOLDGG - Schutz vor Benachteiligung - Rechte der in § 6 genannten Personen - § 13 Maßregelungsverbot\n\n(1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Personen berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) § 15 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Entschädigung und Schadensersatz","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Beschwerderecht","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Mitgliedschaft in Vereinigungen","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Beweislast","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände","16",[],false]