[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soldgg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soldgg","Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoldgg\u002Fxml.zip",1276870,"§ 14","14","Mitgliedschaft in Vereinigungen","Rechte der in § 6 genannten Personen","(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in 1.einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,\n2.einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mitglieder einer bestimmten Verwendungsgruppe angehören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,\nsowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.\n(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.","SOLDGG - Schutz vor Benachteiligung - Rechte der in § 6 genannten Personen - § 14 Mitgliedschaft in Vereinigungen\n\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in 1.einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,\n2.einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mitglieder einer bestimmten Verwendungsgruppe angehören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,\nsowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.\n(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Maßregelungsverbot","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Entschädigung und Schadensersatz","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Beschwerderecht","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Beweislast","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Antidiskriminierungsstelle des Bundes","17",[],false]