[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-soldurlv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"soldurlv","Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-05-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsoldurlv\u002Fxml.zip",1276889,"§ 6","6","Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit","Erholungs- und Heimaturlaub","(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.","SOLDURLV - Erholungs- und Heimaturlaub - § 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\n\n(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Auslandsverwendung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte","9",[],false]