[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-solvv_2014-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"solvv_2014","Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsolvv_2014\u002Fxml.zip",9760821,"§ 20","20","Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen","Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen","(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.\n(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\n(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.","SOLVV_2014 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen - Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen - § 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen\n\n(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.\n(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\n(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","IMM-Eignungsbeurteilung","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital","27",[],false]