[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-solvv_2014-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"solvv_2014","Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsolvv_2014\u002Fxml.zip",9866797,"§ 34","34","Veröffentlichung der Quote","Antizyklischer Kapitalpuffer","In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU angemessen sind. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht: 1.das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,\n2.der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,\n3.eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,\n4.bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,\n5.in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,\n6.bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.","SOLVV_2014 - Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern - Antizyklischer Kapitalpuffer - § 34 Veröffentlichung der Quote\n\nIn den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU angemessen sind. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht: 1.das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,\n2.der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,\n3.eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,\n4.bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,\n5.in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,\n6.bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Maßgebliche Risikopositionen","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36a","Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken","36a",[],false]