[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-solvv_2014-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"solvv_2014","Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsolvv_2014\u002Fxml.zip",9866801,"§ 37","37","Maximal ausschüttungsfähiger Betrag","Kombinierte Kapitalpufferanforderung","(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.\n(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus 1.den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n2.zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n3.abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.\n(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kreditwesengesetzes und der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, innerhalb des 1.ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0;\n2.zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;\n3.dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;\n4.obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.\n(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.","SOLVV_2014 - Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern - Kombinierte Kapitalpufferanforderung - § 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag\n\n(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.\n(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus 1.den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n2.zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n3.abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.\n(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kreditwesengesetzes und der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, innerhalb des 1.ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0;\n2.zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;\n3.dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;\n4.obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.\n(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36a","Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken","36a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Maßgebliche Risikopositionen","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten","35",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37a","Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote","37a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","39",[],false]