[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-solvv_2014-37a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"solvv_2014","Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsolvv_2014\u002Fxml.zip",9866802,"§ 37a","37a","Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote","Puffer der Verschuldungsquote","(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.\n(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus 1.den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n2.zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n3.abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.\n(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, innerhalb des 1.ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;\n2.zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;\n3.dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;\n4.vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.\n(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:\nDabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.","SOLVV_2014 - Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern - Puffer der Verschuldungsquote - § 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote\n\n(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.\n(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus 1.den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n2.zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,\n3.abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.\n(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, innerhalb des 1.ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;\n2.zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;\n3.dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;\n4.vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.\n(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:\nDabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Maximal ausschüttungsfähiger Betrag","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36a","Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken","36a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Maßgebliche Risikopositionen","36",[37],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","39",[],false]