[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-solzg_1995-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"solzg_1995","Solidaritätszuschlaggesetz 1995","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsolzg_1995\u002Fxml.zip",1276958,"§ 6","6","Anwendungsvorschrift",null,"(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18.\nDezember 1995 (BGBl.\nI S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.\n(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11.\nOktober 1995 (BGBl.\nI S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\n(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21.\nNovember 1997 (BGBl.\nI S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\n(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23.\nOktober 2000 (BGBl.\nI S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\n(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\n(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.\n(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\n(8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.\n(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20.\nDezember 2007 (BGBl.\nI S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.\n(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\n(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.\n(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.\n(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.\nDezember 2011 (BGBl.\nI S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.\n(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23.\nJuli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.\nNovember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.\nNovember 2015 zufließen.\nBei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.\nNovember 2015, aber vor dem 1.\nJanuar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23.\nJuli 2015 geltenden Fassung bis zum 30.\nNovember 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).\nDas Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).\n(15) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2015 zufließen.\n(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19.\nJuli 2016 (BGBl.\nI S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.\n(17) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2016 zufließen.\n(18) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2017 zufließen.\n(19) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2018 zufließen.\n(20) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2019 zufließen.\n(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10.\nDezember 2019 (BGBl.\nI S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10.\nDezember 2019 (BGBl.\nI S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10.\nDezember 2019 (BGBl.\nI S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.\n(22) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2020 zufließen.\n(23) § 3 Absatz 2a in der am 1.\nJanuar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden.\n(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2022 (BGBl.\nI S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.\n(25) § 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6.\nDezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.\nNovember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.\nNovember 2024 zufließen.\nBei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.\nNovember 2024 aber vor dem 1.\nJanuar 2025 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6.\nDezember 2024 geltenden Fassung bis zum 30.\nNovember 2024 nicht angewandt wurde (Nachholung).\nDas Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).\n(26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.\nDezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.\nDezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.\nDezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.\nDezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.\nDezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden.\n(27) § 3 Absatz 3 in der 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2000 (BGBl.\nI S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.\n(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\n(8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.\nDezember 2000 (BGBl.\nI S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.\n(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20.\nDezember 2007 (BGBl.\nI S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.\n(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\n(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.\n(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der 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