[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sonntrstindausnv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sonntrstindausnv","Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsonntrstindausnv\u002Fxml.zip",1276980,"§ 5","5",null,"(1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann, soweit es bisher gestattet war, auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn den Arbeitnehmern an Stelle der in § 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 zu gewährenden freien Sonntage in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt wird, die den vollen Kalendersonntag umfaßt; § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.\n(2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatzruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.","SONNTRSTINDAUSNV - § 5\n\n(1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann, soweit es bisher gestattet war, auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn den Arbeitnehmern an Stelle der in § 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 zu gewährenden freien Sonntage in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt wird, die den vollen Kalendersonntag umfaßt; § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.\n(2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatzruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 4","4",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 3","3",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 2","2",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 7","7",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 8","8",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 9","9",[],false]